Gewässerunterhaltung
... umfasst die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustands für den Wasserabfluss und an schiffbaren Gewässern auch die Erhaltung der Schiffbarkeit. Die Unterhaltung von Gewässern obliegt, soweit sie nicht Aufgabe des Bundes, der Länder, der Gemeinden, von Wasser- und Bodenverbänden oder gemeindlichen Zweckverbänden ist, dem Eigentümer der Gewässer, den Anliegern und denjenigen Eigentümern von Grundstücken und Anlagen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben oder die die Unterhaltung erschweren. Vgl. §§ 28 und 29 Wasserhaushaltsgesetz.