Juristisches Lexikon

Gesteigerter Gemeingebrauch

Eine öffentliche Sache (z.B. eine Straße oder ein Gewässer) steht im (schlichten) Gemeingebrauch, wenn die Sache entsprechend ihrer Zweckbestimmung einer unbeschränkten Öffentlichkeit unmittelbar und ohne besondere Zulassung zur bestimmungsgemäßen Benutzung zur Verfügung steht (z.B. die Straße für den öffentlichen Verkehr). Der gesteigerte Gemeingebrauch beinhaltet eine gesteigerte Nutzung der öffentlichen Sache. So sind die Anlieger einer Straße darauf angewiesen, die Straße in einer über den gewöhnlichen Gemeingebrauch hinausgehenden Weise zu nutzen (z.B. Anbringung von Hinweis- oder Werbeschildern). Dieser gesteigerte Gemeingebrauch, allgemein auch als Anliegergebrauch bezeichnet, ist ein Recht des Anliegers, das sich unmittelbar aus Art. 14 Grundgesetz ergibt.
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