Juristisches Lexikon

Geschwindigkeit

... ist im Straßenverkehr insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten des Fahrzeugführers und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, so darf der Fahrzeugführer nicht schneller als 50 km/h fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. § 3 Straßenverkehrsordnung legt Höchstgeschwindigkeiten fest; so beträgt z.B. die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften auch unter ungünstigen Umständen für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h, außerhalb geschlossener Ortschaften für Personenkraftwagen und Fahrzeuge bis zu 2,8 t zulässigem Gesamtgewicht 100 km/h.
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