Juristisches Lexikon

Geschlechtsehre (Verletzung der)

Wer eine Frauensperson durch Hinterlist, durch Drohung oder unter Missbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses zur Gestattung der außerehelichen Beiwohnung bestimmt, ist ihr zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet (§ 825 BGB). Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung enthalten die §§ 174 ff. Strafgesetzbuch.
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