Juristisches Lexikon

Geschenke

... in Bezug auf sein Amt darf der Beamte, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses nur mit Zustimmung seines gegenwärtigen oder letzten Dienstherrn annehmen. Vgl. § 43 Beamtenrechtsrahmengesetz, § 70 Bundesbeamtengesetz.
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