Juristisches Lexikon

Geschäftsführung

Ohne Auftrag liegt vor, wenn jemand (= Geschäftsführer) ein Geschäft für einen anderen (= Geschäftsherrn) führt, ohne von ihm beauftragt oder sonst dazu berechtigt zu sein. Bei der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag hat der Geschäftsführer die Interessen des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen zu berücksichtigen. Der Geschäftsführer kann dann Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. Bsp.: Unfallhilfe für den Verletzten ist Geschäftsführung ohne Auftrag; für verblutete Kleidungsstücke kann Aufwendungsersatz gefordert werden. Handelt der Geschäftsführer gegen den erkennbaren Willen des Geschäftsherrn, liegt eine unberechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag vor, die den Geschäftsführer schadensersatzpflichtig macht. Vgl. §§ 677 ff. BGB.
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