Geschäftsfähigkeit
... ist die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte selbstständig und vollwirksam abschließen zu können. Sie tritt mit der Volljährigkeit ein. Geschäftsunfähig sind nach § 104 BGB Kinder bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres und die an einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit leidenden Personen. Willenserklärungen eines Geschäftsunfähigen sind nichtig (§ 105 BGB). Beschränkt geschäftsfähig sind nach § 106 BGB die Minderjährigen, die das siebente Lebensjahr vollendet haben, aber noch keine achtzehn Jahre alt sind. Deren Rechtsgeschäfte sind nur dann wirksam, wenn sie dem Minderjährigen lediglich einen rechtlichen Vorteil bringen. Alle anderen Rechtsgeschäfte sind in der Regel schwebend unwirksam, bis sie vom gesetzlichen Vertreter genehmigt oder abgelehnt werden. Ausnahmsweise sind Rechtsgeschäfte des Minderjährigen auch ohne Zustimmung seiner Eltern wirksam, wenn er die vertragsgemäße Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung überlassen worden sind ( § 110 BGB).