Juristisches Lexikon

Geschäftsbereich

... ist der Aufgabenbereich eines Ministers. Dieser ist gesetzlich nur für den Bundesminister der Verteidigung, den Bundesminister der Justiz und den Bundesminister der Finanzen festgelegt (vgl. Art. 65a, 96 Abs. 2 Satz 4, 112 Satz 1, 114 Abs. 1 Grundgesetz) festgelegt. Ansonsten ist der Bundeskanzler frei in der Auswahl der Geschäftsbereiche.
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