Juristisches Lexikon

Geringstes Gebot

... ist in der Zwangsvollstreckung ein Gebot, das mindestens die dem Anspruch des Gläubigers vorstehenden Rechte sowie die aus dem Versteigerungserlös zu entnehmenden Kosten deckt. Nach § 44 Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung werden bei der Versteigerung nur solche Gebote, die diesen Betrag decken, zugelassen.
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