Juristisches Lexikon

Gerichtsferien

... dauern vom 15. Juli bis zum 15. September eines jeden Jahres. In Sachen, die keine Feriensachen sind, werden keine Termine abgehalten. Es gibt Feriensachen kraft Gesetzes und solche, die durch richterlichen Beschluss zu Feriensachen erklärt werden. Gerichtsferien gelten nur für die ordentliche Gerichtsbarkeit (Amtsgerichte, Landgerichte, Oberlandesgerichte, Bundesgerichtshof). Vgl. §§ 199 ff. Gerichtsverfassungsgesetz.
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