Genehmigtes Kapital
... ist der Nennbetrag, um den der Vorstand einer Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien das Grundkapital durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen erhöhen darf. Der Nennbetrag des genehmigten Kapitals darf die Hälfte des Grundkapitals, das zur Zeit der Ermächtigung vorhanden ist, nicht übersteigen. Vgl. § 202 ff. Aktiengesetz.