Juristisches Lexikon

Gemeindliche Kreditaufnahme

... unterliegt formellen und materiellen Voraussetzungen, die in den Gemeindeordnungen der Länder geregelt sind. So dürfen Kredite nur im Vermögenshaushalt für Investitionen, Investitionsförderungsmasßahmen und zur Umschuldung aufgenommen werden. Die Möglichkeit zur Kreditaufnahme steht für die Gemeinden im Rahmen der Einnahmebeschaffung an letzter Stelle, wenn eine andere Ausgabenfinanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre.
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