Juristisches Lexikon

Geld- Wertzeichenfälschung

... begeht, wer Geld in der Absicht nachmacht, dass es als echt in Verkehr gebracht oder dass ein solches Inverkehrbringen ermöglicht werde, oder Geld in dieser Absicht so verfälscht, dass der Anschein eines höheren Werts hervorgerufen wird, oder falsches Geld sich in der Absicht verschafft, um es in den Verkehr zu bringen. Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Vgl. § 146 Strafgesetzbuch. Die Freiheitsstrafe für Wertzeichenfälschung ist bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe (§ 148 Strafgesetzbuch).
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