Juristisches Lexikon

Gegenvormund

... kann neben dem Vormund bestellt werden. Er soll bestellt werden, wenn mit der Vormundschaft eine Vermögensverwaltung verbunden ist, es sei denn, dass die Verwaltung nicht erheblich oder dass die Vormundschaft von mehreren Vormündern gemeinschaftlich zu führen ist. Das Jugendamt kann Gegenvormund sein. Vgl. § 1792 BGB.
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