Juristisches Lexikon

Geeignetheit

... ist eine Komponente des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Geeignet ist eine Maßnahme, wenn anzunehmen ist, dass sie den erstrebten Erfolg herbeiführt oder doch wenigstens fördert (Tauglichkeit). Vorausgesetzt wird dabei, dass die Maßnahme überhaupt einen Zweck verfolgt, also nicht willkürlich ergeht und dass die Verfolgung dieses Zwecks rechtlich zulässig ist.
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