Juristisches Lexikon

Gütergemeinschaft

... ist ein vertraglicher Güterstand zwischen Eheleuten. Sie wird durch notariellen Ehevertrag vereinbart. Durch die Gütergemeinschaft wird das gesamte Vermögen der Eheleute grundsätzlich vollständig gemeinschaftliches Vermögen beider Ehepartner (Gesamtgut). Dagegen verwaltet jeder Ehegatte sein Vorbehaltsgut (z.B. ihm zustehende beschränkte persönliche Dienstbarkeiten und Sondergut (u.a. die Gegenstände, die durch Ehevertrag dazu erklärt worden sind) selbstständig. Der Güterstand der Gütergemeinschaft ist heute eher seltener geworden. Vgl. §§ 1415 ff. BGB
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