Freiwillige Gerichtsbarkeit
... ist der Teil der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der im Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit seine gesetzliche Grundlage findet. Geregelt ist dort das Verfahren mit rechtsgestaltendem Charakter etwa in Vormundschafts-, Nachlass- und Registersachen. Entscheidungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergehen durch Beschluss oder Verfügung. Es gibt keine Parteien, sondern Beteiligte. Die Verhandlung ist nicht öffentlich.