Freihändiger Verkauf
... ist bei gepfändeten Sachen anstatt öffentlicher Versteigerung zulässig, wenn ihn das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners anordnet (vgl. § 825 Zivilprozessordnung). Gleiches gilt nach § 1221 BGB für Pfandsachen, die einen Börsen- oder Marktwert haben. Vgl. auch §385 BGB und § 373 HGB.