Juristisches Lexikon

Fortgesetzte Gütergemeinschaft

... bezweckt die Erhaltung des Familienvermögens. Im Ehevertrag können die Ehegatten vereinbaren, dass die Gütergemeinschaft nach dem Tod eines Ehegatten zwischen dem überlebenden Ehegatten und den gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortgesetzt wird. Treffen die Ehegatten eine solche Vereinbarung, so wird die Gütergemeinschaft mit den gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortgesetzt, die bei gesetzlicher Erbfolge berufen sind. Vgl. §§ 1483 ff. BGB.
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