Juristisches Lexikon

Forderungskauf

... ist der Erwerb einer Forderung durch Abtretungsvertrag. Gegenstand des Vertrages ist die Einigung des bisherigen Gläubigers (Zedent) mit dem Erwerber der Forderung (Zessionar) darüber, dass die Forderung auf den neuen Gläubiger übergehen soll. In dem Moment, in dem die Abtretung wirksam wird, geht die Forderung von dem bisherigen Gläubiger auf den neuen Gläubiger über (§ 398 Satz 2 BGB). In den in § 399 BGB genannten Fällen ist die Abtretung der Forderung ausgeschlossen. Vgl. im Einzelnen §§ 398 ff. BGB.
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