Juristisches Lexikon

Finder

... ist, wer eine verlorene Sache nach Entdeckung in Besitz nimmt. Der Finder hat dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu machen. Er ist berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, die Sache oder den Versteigerungserlös an die zuständige Behörde abzuliefern.
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