Juristisches Lexikon

Finanzministerium

... ist eine oberste Bundesbehörde mit zwei Aufgabenbereichen: Der Bundesminister der Finanzen ist einmal Haushaltsminister mit den in Art. 110 bis 115 Grundgesetz geregelten Aufgaben, insbesondere der Aufstellung des mittelfristigen Finanzplans, des Entwurfs des Bundeshaushaltsplans und der Rechnungslegung über Einnahmen, Ausgaben, Vermögen und Schulden des Bundes. Zuständig ist er auch für die Regelung der Finanzbeziehungen zwischen Bund und Ländern sowie für Währungs-, Geld- und Kreditpolitik bis hin zu wirtschafts- und gesellschaftspolitischen Fragen. Zum anderen steht der Bundesfinanzminister an der Spitze der Bundesfinanzbehörden, verwaltet nach Art. 108 Grundgesetz Zölle, Finanzmonopole, bundesrechtliche Verbrauchsteuern, Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft und die Bundesbeteiligungen, bereitet die Steuergesetzgebung vor und besitzt Weisungs- und Aufsichtsbefugnisse gegenüber den Landesfinanzbehörden, soweit sie als Bundesfinanzverwaltung tätig werden.
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