Juristisches Lexikon

Finanzhoheit

... ist die Kompetenz des Staates zur Gestaltung der eigenen Finanzwirtschaft. Ihren Ausdruck findet sie in der Befugnis, natürlichen und juristischen Personen Zwangsabgaben (z.B. Steuern) ohne Anspruch auf Gegenleistung aufzuerlegen. Die Finanzhoheit umfasst das Recht zur gesetzlichen Regelung von Abgaben (Gesetzgebungshoheit), zur Inanspruchnahme von Erträgen aus den auferlegten Abgaben (Ertragshoheit) und zur Verwaltung von Abgaben (Verwaltungshoheit).
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