Feststellungsinteresse
... ist eine besondere Sachentscheidungsvoraussetzung der allgemeinen Feststellungsklage gemäß § 43 Verwaltungsgerichtsordnung. Danach ist zur Zulässigkeit der Klage erforderlich, dass der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses bzw. der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts hat. Neben einem rechtlichen Interesse kommt jedes schutzwürdige Interesse wirtschaftlicher oder ideeller Art in Betracht.