Juristisches Lexikon

Fernmeldegeheimnis

... schützt das allgemeine Vertrauen in den Tätigkeiten der Telekommunikation Dienstanbieter. Ihm unterliegen: der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, sowie die Tatsache, ob jemand am Telekommunikationsformen beteiligt ist oder war, bzw. ob es in näheren Umständen erfolglose Versuche von Verbindungen gab.Beschränkungen des Fernmeldegeheimnisses sind aufgrund des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses vom 13.8.1968 möglich.
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