Juristisches Lexikon

Familiensachen

... sind u.a. Ehesachen, Verfahren über die Regelung der elterlichen Sorge für ein eheliches Kind, Verfahren über die Regelung des Umgangs eines Elternteils mit dem ehelichen Kind, Streitigkeiten, die die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen. Für Familiensachen ist das Familiengericht sachlich zuständig. Vgl. § 23b Gerichtsverfassungsgesetz.
<<   FamilienrechtFehlbelegungsabgabe   >>