Juristisches Lexikon

Fahrlässigkeit

Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 1 Satz 2 BGB). Grob fahrlässig handelt, wer die verkehrsübliche Sorgfalt in besonders grobem Maße verletzt.
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