Juristisches Lexikon

Fahrerlaubnis

... ist eine amtliche Erlaubnis, die zum Führen eines Kraftfahrzeugs auf einer öffentlichen Straße berechtigt. Nach § 2 Straßenverkehrsgesetz ist die Fahrerlaubnis zu erteilen, wenn der Antragsteller seine Befähigung durch eine Prüfung nachgewiesen hat und wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Die Fahrerlaubnis ist je nach Betriebsart in fünf Klassen eingeteilt. Vgl. im Einzelnen 4 ff. Straßenverkehrszulassungsordnung.
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