Juristisches Lexikon

Fachbereich

... ist die organisatorische Grundeinheit der Hochschule. Er erfüllt unbeschadet der Gesamtverantwortung der Hochschule und der Zuständigkeiten der zentralen Hochschulorgane für sein Gebiet die Aufgaben der Hochschule. Organe des Fachbereichs sind der Fachbereichsrat und der Fachbereichssprecher. Vgl. 64 Hochschulrahmengesetz.
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