Juristisches Lexikon

Fälligkeitsprinzip

...wurde 1969 eingeführt und ist ein Grundsatz der Klassenwirksamkeit. Das Fälligkeitsprinzip besagt, dass in den Haushaltsplan nur solche Einnahmen und Ausgaben eingestellt werden dürfen, die im betreffendem Haushaltsjahr fällig werden. Somit soll durch den Haushaltsplan die ökonomische Transparenz gesichert werden. Dieses Prinzip führt außerdem zu einer klaren Trennung von Ausgaben- und Verpflichtungsermächtigungen.
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