Juristisches Lexikon
Zur Kanzleihomepage
Impressum
Datenschutz
A
B
C
D
E
F
G
H
I
J
K
L
M
N
O
P
Q
R
S
T
U
V
W
Z
Fälligkeit
... ist die sofortige Leistungspflicht des Schuldners. Ist die Leistungszeit weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken ( 271 Abs. 1 BGB).
<< Fakultät
Fälligkeitsprinzip >>