Juristisches Lexikon

Erzwingungshaft

... kann nach § 96 Ordnungswidrigkeitengesetz angeordnet werden, wenn eine Geldbuße nicht gezahlt und der Betroffene nicht zahlungsunfähig ist. Erforderlich ist ein Antrag der Vollstreckungsbehörde beim Gericht. Die Dauer der Erzwingungshaft wegen einer Geldbuße darf sechs Wochen, wegen mehrerer in einer Bußgeldentscheidung festgesetzter Geldbußen drei Monate nicht übersteigen.
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