Juristisches Lexikon

Erziehungshilfe

... wird dem Personenberechtigten bei der Erziehung des Kindes oder des Jugendlichen geleistet, wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Die Hilfeleistung erfolgt u. a. durch Erziehungsberatung und Erziehungsbeistand. Vgl. §§ 27 ff. Sozialgesetzbuch (SGB) VIII.
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