Juristisches Lexikon

Ersatzerbe

Nach § 2096 BGB kann der Erblasser für den Fall, dass ein Erbe vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls wegfällt, einen anderen (Ersatzerben) als Erben einsetzen. Das Recht des Ersatzerben geht dem Anwachsungsrecht vor (§ 2099 BGB).
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