Juristisches Lexikon

Erregung

Öffentlichen Ärgernisses ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht (§183a Strafgesetzbuch). Der Straftatbestand ist erfüllt, wenn jemand öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt.
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