Juristisches Lexikon

Erpressung

... begeht, wer einen anderen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassen nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern. Die Tat wird nach § 253 Strafgesetzbuch mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
<<   ErörterungsverfahrenErregung   >>