Juristisches Lexikon

Erledigung

... der Hauptsache im verwaltungsgerichtlichen Verfahren liegt vor, wenn die mit der angegriffenen Maßnahme verbundene rechtliche Beschwer nachträglich, d. h. nach Klageerhebung und vor Schluss der mündlichen Verhandlung weggefallen ist. Bei Klagen im Zusammenhang mit Verwaltungsakten ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat, nach Erledigung der Hauptsache ein Antrag an das Gericht zulässig, festzustellen, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist (§ 113 Abs. 1 S. 4 Verwaltungsgerichtsordnung).
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