Juristisches Lexikon

Ergänzungsabgabe

... ist eine zusätzliche Einkommen- und Körperschaftsteuer, deren Ertrag vollständig dem Bund zusteht. Das Gesetz zur Einführung der Ergänzungsabgabe bedarf nach Art. 105 Abs. 3 des Grundgesetzes der Zustimmung des Bundesrates.
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