Juristisches Lexikon

Erbfähigkeit

... ist die Fähigkeit, Erbe oder Nacherbe zu werden (§§ 1923, 2101 BGB). Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt. Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits erzeugt war, gilt als vor dem Erbfall geboren.
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