Juristisches Lexikon

Erbengemeinschaft

Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben (§§ 2032 ff. BGB). Die Erbengemeinschaft ist eine Gesamthandgemeinschaft. Jeder Miterbe kann über seinen Anteil am Nachlass verfügen, nicht jedoch über seinen Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen.
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