Juristisches Lexikon

Erbbaurecht

Unter dem Erbbaurecht versteht man die Möglichkeit eines Erbbauberechtigten, das veräußerliche und vererbliche Recht zu besitzen, auf oder unterhalb der Grundstücksoberfläche ein Bauwerk zu besitzen, das einem fremden Eigentümer gehört. Einzelheiten sind in der Erbbauverordnung vom 15.1.1919 geregelt.
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