Juristisches Lexikon

Empfangsbekenntnis

Der Gläubiger hat gegen Empfang der Leistung auf Verlangen ein schriftliches Empfangsbekenntnis (Quittung) zu erteilen (§ 368 BGB). Die Quittung bringt den - widerlegbaren Beweis des Empfangs der Leistung.
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