Juristisches Lexikon

Empfängniszeit

... ist die Zeit vom 181. bis 300. Tag vor der Geburt des Kindes (§ 1600d Abs. 3 Satz 1 BGB). Die Empfängniszeit ist u. a. für die Ehelichkeit des Kindes von Bedeutung, wird aber auch zur Feststellung der Vaterschaft herangezogen. Vgl. §§ 1591 ff. BGB.
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