Juristisches Lexikon

Elternrecht

... ist das durch Art. 6 Abs. 2 des Grundgesetzes gewährleistete Grundrecht. Danach sind die Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur aufgrund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zur Verwarlosung drohen (Art. 6 Abs. 3 GG.).
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