Juristisches Lexikon

Elterliche Sorge

... ist das unverzichtbare und unübertragbare Recht der Eltern, dass die Rechtsbeziehung zwischen Eltern und Kind zusammenfasst. Die Ausübung der elterlichen Sorge steht grundsätzlich beiden Elternteilen zu. Dabei nehmen sie die gesetzliche Vertretung des Kindes als Gesamtvertreter war. Sie umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge). Die Personensorge umfasst insbesondere das Recht und die Pflicht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. Vgl. §§ 1626 ff. BGB.
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