Juristisches Lexikon

Einstellung

... ist die Begründung eines Dienstverhältnisses im öffentlichen Dienst. Im Beamtenrecht bedeutet Einstellung Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses (vgl. § 3 Bundeslaufbahnverordnung).
<<   EinspruchsgesetzEinstweilige Anordnung   >>