Juristisches Lexikon

Dienstunfähigkeit

... liegt vor, wenn ein Beamter aufgrund körperlichen Gebrechens, Schwäche der körperlichen und geistigen Kräfte nicht in der Lage ist die dienstlichen Pflichten gegenüber seines Dienstherren zu erfüllen. Dies wird durch ein amtsärztliches bzw. ärztliches Gutachten festgestellt. Der Betroffene wird dann sofort in den Ruhestand gesetzt. Vgl. § 42 Bundesbeamtengesetz.
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