Juristisches Lexikon

Deckungsvermerk

... ist ein Haushaltsvermerk, mit dem Ausgaben für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden. Voraussetzung ist ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang. Vgl. z.B. § 20 Abs.2 Bundeshaushaltsordnung.
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