Juristisches Lexikon

Beteiligungsfähigkeit

... ist die Fähigkeit, an einem Verfahren beteiligt zu sein. Für das Verwaltungsverfahren ist sie in § 11 VwVfG, für das verwaltungsgerichtliche Verfahren in § 61 VwGO geregelt. Danach besitzen die Beteiligungsfähigkeit natürliche und juristische Personen, Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann und Behörden.
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