Juristisches Lexikon

Beratung (im Verwaltungsverfahren)

Nach § 25 VwVfG soll die Behörde die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Soweit erforderlich erteilt die Behörde Auskunft über die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehende Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten.
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